Kirchenrechtlich

Kirchenrechtlich

Der Codex des kirchlichen Rechts von 1983 erkennt diese Form des geweihten Lebens als einen eigenen Stand (Ordo) in der Kirche an und spezifiziert diesen rechtlich: Geweihte Jungfrauen sind solche, „die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach anerkanntem liturgischen Ritus Gott geweiht, Christus dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden“(can. 604 §1 CIC). Die Weihe ist öffentlich, persönlich und auf Lebenszeit. Sie ist einmalig und unwiderruflich.

Can. 604 §2 CIC erwähnt die Möglichkeit der geweihten Jungfrauen, Vereinigungen zu bilden „um ihr Vorhaben treuer zu halten und den in ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige Unterstützung zu steigern“. Eine Vereinigung kann auf diözesaner oder überdiözesaner (nationaler) Ebene gebildet werden und hat ihre Ziele in Übereinstimmung mit can. 604 §2 CIC klar zu definieren. Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung schließt keine gemeinschaftliche Lebensform ein.
Die Vereinigungen gottgeweihter Jungfrauen sind keine Institute des geweihten Lebens und auch keine Zwischenstufen auf dem Weg zu einer Anerkennung als ein solches. Das Recht, Vereinigungen zu bilden, wird den geweihten Jungfrauen durch die cann. 298‒329 CIC erteilt, das heißt auf der Grundlage des allen Gläubigen gemeinsamen, natürlichen Rechts, sich zu Vereinen zusammenzuschließen. Can. 604 § 2 CIC spricht von der Möglichkeit, nicht von der Pflicht, eine Vereinigung zu bilden. Dabei ist festzuhalten, dass die geweihten Jungfrauen ihrem Diözesanbischof zugeordnet bleiben und das Recht, sich zu einer Vereinigung von Jungfrauen zusammenzuschließen, der Anbindung an die Diözese nicht im Wege stehen darf.